Landespersonalvertretungsgsetz für das Land Brandenburg: § 51 Aufgaben der Personalversammlung

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§ 51 Aufgaben der Personalversammlung

(1) Die Personalversammlung darf alle Angelegenheiten behandeln, die die Dienststelle oder ihre Beschäftigten betreffen, insbesondere Tarif-, Besoldungs- und Sozialangelegenheiten sowie Fragen der Gleichstellung von Frau und Mann. Sie kann dem Personalrat im Rahmen seiner Aufgaben und Befugnisse Anträge unterbreiten und zu seinen Beschlüssen Stellung nehmen. Der Personalrat hat die Beschäftigten in geeigneter Weise umgehend über die Behandlung der Anträge und die Durchführung entsprechender Maßnahmen zu informieren.

(2) Die Personalversammlung kann beschließen, dass der Personalrat die Beschäftigten zu bestimmten Themen schriftlich informiert.


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