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eBook zum Tarifrecht ÖD neu aufgelegt Das beliebte eBook wurde im Oktober 2025 neu aufgelegt. Mit allen Entgelttabellen für Beschäftigte - TVöD und TV-L - sowie den Auszubildendenvergütungen, Praktikantenentgelten und Bezüge für Studierende von Bund, Länder und Kommunen. >>>Hier zur Bestellung des eBooks Tarifrecht
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Zur Übersicht des Personalvertretungsgesetzes von Brandenburg
§ 5 Gruppen
(1) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Beschäftigte, die nach dem für die Dienststelle maßgeblichen Tarifvertrag oder ihrem Arbeitsvertrag als Arbeitnehmer beschäftigt werden. Als Arbeitnehmer gelten auch Beschäftigte, die sich in der beruflichen Ausbildung befinden.
(2) Wer Beamter ist, bestimmt das Beamtenrecht. Beschäftigte in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen Personen im Beamtenverhältnis gleich.
(3) In jeder Dienststelle bilden Beamte und Arbeitnehmer je eine Gruppe. Die in § 4 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Richter und Staatsanwälte treten zur Gruppe der Beamten.
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