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Zur Übersicht des Personalvertretungsgesetzes von Brandenburg
§ 4 Beschäftigte
(1) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind, ohne Rücksicht auf die Dauer ihrer wöchentlichen Arbeitszeit und die Höhe ihrer Bezüge, die Beamten und Arbeitnehmer der in § 1 bezeichneten Träger der öffentlichen Verwaltung einschließlich der Auszubildenden. Richter und Staatsanwälte sind Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie in einer der in § 1 genannten Verwaltungen zur Wahrnehmung einer nicht richterlichen oder nicht staatsanwaltlichen Tätigkeit beschäftigt werden.
(2) Beschäftigter ist auch, wer in der Dienststelle weisungsgebunden beschäftigt wird, selbst wenn sein Arbeits- oder Dienstverhältnis zu einem fremden Arbeitgeber oder Dienstherrn besteht.
(3) Beschäftigter ist auch, wer zu seiner Ausbildung in der Dienststelle tätig ist, unabhängig davon, ob er für seine Ausbildung eine Vergütung erhält, ob er sich gleichzeitig in einem Berufs- oder Schulausbildungsverhältnis zu einem Dritten befindet oder ob die Dienststelle die Kosten der Ausbildung trägt. Nicht erforderlich ist, daß Zweck der Ausbildung die spätere Übernahme in den öffentlichen Dienst ist.
(4) Als Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes gelten nicht
1. Personen im Ehrenbeamtenverhältnis,
2. Personen, die überwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung, Besserung oder Erziehung beschäftigt werden, soweit dies durch Vertrag, sonstige Vereinbarungen oder behördliche Maßnahmen bestimmt ist,
3. Personen, deren Beschäftigung überwiegend durch Beweggründe karitativer oder religiöser Art geprägt ist, soweit dies vertraglich vereinbart ist.
(5) Die in diesem Gesetz verwendeten Funktions-, Status- und anderen Bezeichnungen gelten für Frauen und Männer.
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