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Zur Übersicht des Personalvertretungsgesetzes von Brandenburg
§ 37 Beschlussfassung und Beschlussfähigkeit
(1) Der Personalrat beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Stimmenthaltungen bleiben bei der Ermittlung der Stimmenmehrheit außer Betracht.
(2) Der Personalrat ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner in der Angelegenheit stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Stellvertretung durch Ersatzmitglieder ist zulässig.
(3) An der Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten, die die persönlichen Interessen eines Mitgliedes des Personalrates unmittelbar berühren, nimmt dieses Mitglied nicht teil. Dies gilt auch, wenn besondere Interessen seiner Angehörigen im Sinne des § 20 Abs. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg berührt werden. Entsprechendes gilt für diejenigen Personen, die berechtigt sind, an den Sitzungen des Personalrates teilzunehmen.
(4) In personellen Angelegenheiten kann der Personalrat beschließen, daß betroffene Beschäftigte vom Personalrat gehört werden. Auf die dienstlichen Verhältnisse ist Rücksicht zu nehmen.
(5) Soweit in einer zur Behandlung in der Personalvertretung anstehenden Angelegenheit eine Stellungnahme der Gleichstellungsbeauftragten vorliegt, soll der Personalrat diese bei seiner Entscheidung mit bedenken.
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