Landespersonalvertretungsgsetz für das Land Brandenburg: § 33 Vorstand und Geschäftsführung

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§ 33 Vorstand und Geschäftsführung

(1) Der Personalrat bildet aus seiner Mitte den Vorstand. Dem Vorstand gehören an:

1. der Vorsitzende des Personalrates,

2. mindestens ein Mitglied der anderen im Personalrat vertretenen Gruppe.
Die Anzahl der Vorstandsmitglieder bestimmt er nach den Erfordernissen der Geschäftsführung. Dabei sollen Frauen und Männer entsprechend ihrem Anteil an den gewählten Personalratsmitgliedern berücksichtigt werden. Die Vorstandsmitglieder werden mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(2) Jede Gruppe wählt aus ihrer Mitte das auf sie entfallende Vorstandsmitglied nach Absatz 1 Nr. 2.

(3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte. Die Aufgaben und die Geschäftsverteilung legt der Personalrat nach Erfordernissen des Geschäftsführungsbedarfs und persönlicher Eignung sowie nach beruflichen und fachlichen Kenntnissen fest.

(4) Der Personalrat wählt mit Stimmenmehrheit ein Vorstandsmitglied, das den Vorsitz im Personalrat übernimmt und zugleich ein Vorstandsmitglied für seine Vertretung. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Das den Vorsitz führende Vorstandsmitglied vertritt den Personalrat im Rahmen der von diesem gefassten Beschlüsse.

(6) Abweichend von Absatz 5 vertreten im Fall des § 38 Abs. 2 das den Vorsitz führende Vorstandsmitglied und im Falle einer Wahl nach Absatz 2 das von der Gruppenvertretung gewählte Vorstandsmitglied gemeinsam den Personalrat im Rahmen der von der Gruppenvertretung gefassten Beschlüsse.


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