Besoldungsrecht: Landespersonalvertretungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW) § 45 Amtszulage für die Leiter von Gerichten mit Register- oder Grundbuchzuständigkeit

 

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Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW): § 45 Amtszulage für die Leiter von Gerichten mit Register- oder Grundbuchzuständigkeit

 

§ 45 Amtszulage für die Leiter von Gerichten mit Register- oder Grundbuchzuständigkeit

(1) Die Leiter von Gerichten mit Registerzuständigkeit erhalten eine Amtszulage.

(2) Die Leiter von Gerichten mit Grundbuchzuständigkeit erhalten eine Amtszulage.

(3) Treffen Amtszulagen nach Absatz 1 oder Absatz 2 mit anderen Amtszulagen zusammen, gilt § 43 Absatz 1 Satz 2 mit der Maßgabe, dass anstelle des Prozentsatzes von 75 ein Prozentsatz von 100 tritt. Dies gilt auch für den Fall, dass Amtszulagen nach Absatz 1 und 2 zusammentreffen oder die beiden Amtszulagen mit anderen Amtszulagen zusammentreffen. Wird der Prozentsatz von 100 überschritten, vermindert sich in den Fällen des Satzes 1 die nach Absatz 1 oder 2 gewährte Zulage um den übersteigenden Betrag; in den Fällen des Satzes 2 vermindert sich die Zulage nach Absatz 1 um den übersteigenden Betrag.


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Red 20240710

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