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Art. 58 Wahlberechtigung und Wählbarkeit
(1) 1 Wahlberechtigt sind alle Beschäftigten, die
1. das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (jugendliche Beschäftigte)
oder
2. als Dienstanfänger, Beamte im Vorbereitungsdienst oder Auszubildende das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
2 Art. 13 gilt entsprechend.
(2) 1 Wählbar sind die wahlberechtigten Beschäftigten im Sinn von Absatz 1 und die nach Art. 13 wahlberechtigten Beschäftigten, die am Wahltag noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet haben.2 Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a, Sätze 2 und 3, Abs. 2 und 3 gelten entsprechend. 3 Die Mitglieder der Personalvertretung können nicht zu Mitgliedern der Jugend- und Auszubildendenvertretung gewählt werden.