Bayerisches Personalvertretungsgesetz: Art. 58 Wahlberechtigung und Wählbarkeit

Faire Kreditchancen f?r alle

eBook zum Tarifrecht ÖD neu aufgelegt

 

Das beliebte eBook wurde im Oktober 2025 neu aufgelegt.

Mit allen Entgelttabellen für Beschäftigte - TVöD und TV-L -
sowie den Auszubildenden-vergütungen von Bund, Länder und Kommunen. 

Zum Komplettpreis von 10,00 Euro (inkl. Bearbeitungsentgelt und MwSt.) kann das >>>eBook hier bestellt werden

 


{referenz;usb_die_beamtenversorgung}

Zur Übersicht des Landespersonalvertretungsgesetzes von Bayern  

Art. 58 Wahlberechtigung und Wählbarkeit

(1) 1 Wahlberechtigt sind alle Beschäftigten, die

1. das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (jugendliche Beschäftigte)
oder

2. als Dienstanfänger, Beamte im Vorbereitungsdienst oder Auszubildende das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
2 Art. 13 gilt entsprechend.

(2) 1 Wählbar sind die wahlberechtigten Beschäftigten im Sinn von Absatz 1 und die nach Art. 13 wahlberechtigten Beschäftigten, die am Wahltag noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet haben.2 Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a, Sätze 2 und 3, Abs. 2 und 3 gelten entsprechend. 3 Die Mitglieder der Personalvertretung können nicht zu Mitgliedern der Jugend- und Auszubildendenvertretung gewählt werden.

 

 

 

 

 

 

 


Startseite | Kontakt | Datenschutz | Impressum
www.besoldungsrecht.de © 2026