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Zur Übersicht des Landespersonalvertretungsgesetzes von Bayern
Art. 50 Zeitpunkt
(1) 1 Die in den Art. 20 bis 23 und in Art. 49 Abs. 1 bezeichneten und die auf Wunsch des Leiters der Dienststelle einberufenen Personalversammlungen finden während der Arbeitszeit statt, soweit nicht die dienstlichen Verhältnisse zwingend eine andere Regelung erfordern. 2 Die Teilnahme an der Personalversammlung hat keine Minderung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgelts zur Folge. 3 Notwendige Fahrkosten werden nach den Vorschriften über Reisekostenvergütung der Beamten erstattet. 4 Soweit in den Fällen des Satzes 1 Personalversammlungen aus dienstlichen Gründen außerhalb der Arbeitszeit stattfinden müssen, ist den Teilnehmern Dienstbefreiung in entsprechender Anwendung des Art. 80 Abs. 2 Satz 2 BayBG zu gewähren.
(2) 1 Andere Personalversammlungen finden außerhalb der Arbeitszeit statt. 2 Hiervon kann im Einvernehmen mit dem Leiter der Dienststelle abgewichen werden.
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