Bayerisches Personalvertretungsgesetz: Art. 38 Gemeinsame Beschlüsse; Beschlüsse von Gruppen

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Art. 38 Gemeinsame Beschlüsse; Beschlüsse von Gruppen

(1) Über die gemeinsamen Angelegenheiten der Beamten und Arbeitnehmer wird vom Personalrat gemeinsam beraten und beschlossen.

(2) 1 In Angelegenheiten, die Angehörige nur einer Gruppe betreffen, sind allein die Vertreter dieser Gruppe zur Beratung und Beschlußfassung berufen, es sei denn, daß sie gemeinsame Beratung im Personalrat beschließen. 2 Dies gilt nicht für eine Gruppe, die im Personalrat nicht vertreten ist.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für Angelegenheiten, die lediglich die Angehörigen zweier Gruppen betreffen.


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