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Zur Übersicht des Landespersonalvertretungsgesetzes von Bayern
Art. 31 Ersatzmitglieder
(1) 1 Scheidet ein Mitglied aus dem Personalrat aus, so tritt ein Ersatzmitglied ein. 2 Das gleiche gilt, wenn ein Mitglied des Personalrats zeitweilig verhindert ist, für die Dauer der Verhinderung.
(2) 1 Die Ersatzmitglieder werden der Reihe nach aus den nicht gewählten Beschäftigten derjenigen Vorschlagslisten entnommen, denen die zu ersetzenden Mitglieder angehören. 2 Ist das ausgeschiedene oder verhinderte Mitglied mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt, so tritt der nichtgewählte Beschäftigte mit der nächsthöheren Stimmenzahl als Ersatzmitglied ein. 3 Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.
(3) Art. 29 Abs. 2 gilt entsprechend bei einem Wechsel der Gruppenzugehörigkeit vor dem Eintritt des Ersatzmitgliedes in den Personalrat.
(4) Im Fall des Art. 27 Abs. 1 Buchst. e treten Ersatzmitglieder nicht ein.
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