Besoldungsgesetz des Landes Rheinland-Pfalz § 2a Höhe der Besoldung

 

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§ 2a Höhe der Besoldung

(1) Die Höhe der Besoldung ergibt sich aus den Anlagen II bis VII für die dort genannten Besoldungsbestandteile. Die Anlagen II, III und V ersetzen die Anlagen IV, V und VIII des Bundesbesoldungsgesetzes. Die Anlage IV ersetzt die Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes im Hinblick auf Amtszulagen und die allgemeine Stellenzulage nach Nummer 27 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B. Die Anlage VI ersetzt die Anlage 1 zu Nummer 1 der Bekanntmachung des Bundesministeriums des Innern vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1843). Die Beträge der Anlage VII treten an die Stelle der Beträge nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 und § 22 Abs. 2 der Erschwerniszulagenverordnung (EZulV) in der Fassung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3497), zuletzt geändert durch Artikel 67 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), und der Beträge nach § 4 Abs. 1 und 3 Satz 1 der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte (MVergV) in der Fassung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3494), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. November 2004 (BGBl. I S. 2774).

(2) Für die Auslandsbesoldung finden die Bestimmungen des 5. Abschnitts des Bundesbesoldungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung Anwendung; bei Anwendung der Anlage VI des Bundesbesoldungsgesetzes sind anstelle der dort ausgewiesenen Grundgehaltsspannen die in Anlage VIII dieses Gesetzes ausgewiesenen Grundgehaltsspannen maßgebend.

(3) § 42 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes findet bezüglich der Amtszulage nach Fußnote 3 der Besoldungsgruppe A 9 der Bundesbesoldungsordnung A keine Anwendung.


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