Besoldungsgesetz des Landes Brandenburg: § 2a Besoldung der Professoren und hauptamtlichen Hochschulleiter

 

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Zur Übersicht des Besoldungsgesetzes des Landes Brandenburg:

§ 2a Besoldung der Professoren und hauptamtlichen Hochschulleiter

(1) Die Ämter der Präsidenten und Rektoren sowie der hauptamtlichen Vizepräsidenten einer Hochschule werden der Besoldungsgruppe W 3 der Bundesbesoldungsordnung W zugeordnet. Diesen Amtsbezeichnungen ist jeweils ein Zusatz beizufügen, der auf die Hochschule hinweist, welcher der Amtsinhaber angehört. Die Ämter der Professoren an Hochschulen werden den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 der Bundesbesoldungsordnung W zugeordnet. Der Anteil der W 3-Planstellen an Fachhochschulen beträgt höchstens 25 vom Hundert der Gesamtzahl der Planstellen für Professoren an Fachhochschulen.
(2) Aus Anlass von Berufungs- und von Bleibeverhandlungen können Leistungsbezüge nach §33 Abs.1 Satz1 Nr.1 des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt werden, soweit dies erforderlich ist, um einen Professor für eine Hochschule zu gewinnen (Berufungs-Leistungsbezüge) oder zum Verbleiben an der Hochschule zu bewegen (Bleibe-Leistungsbezüge). Hierbei sind insbesondere die individuelle Qualifikation, vorliegende Evaluationsergebnisse, die Bewerberlage und die Arbeitsmarktsituation in dem jeweiligen Fach zu berücksichtigen. Diese Leistungsbezüge können befristet oder unbefristet vergeben werden. Seit der letzten Gewährung sollen mindestens drei Jahre vergangen sein. Es kann bestimmt werden, dass unbefristet gewährte Berufungs- oder Bleibe-Leistungsbezüge an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teilnehmen.
(3) Für besondere Leistungen in den Bereichen Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung oder Nachwuchsförderung, die erheblich über dem Durchschnitt liegen und in der Regel über mehrere Jahre erbracht werden müssen, können Leistungsbezüge nach §33Abs.1 Satz1 Nr.2 des Bundesbesoldungsgesetzes (besondere Leistungsbezüge) gewährt werden. Sie können als Einmalzahlung oder als monatliche Zahlungen für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren befristet vergeben werden.
(4) Befristet gewährte und jeweils mindestens für die Dauer von zehn Jahren bezogene Leistungsbezüge nach § 33 Abs.1 Satz1 Nr.1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes können vorbehaltlich des Absatzes 5 zusammen mit unbefristeten bis zu 40 vom Hundert des jeweiligen Grundgehalts für ruhegehaltfähig erklärt werden. Bei mehreren befristeten Leistungsbezügen wird der für den Beamten günstigste Betrag als ruhegehaltfähiger Dienstbezug berücksichtigt.
(5) Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes können über den Vomhundertsatz nach § 33 Abs. 3 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes zusammen höchstens für
- 2,5 vom Hundert der Inhaber von W 2- oder W 3-Planstellen bis zur Höhe von 50 vom Hundert des Grundgehalts,
- 2,5 vom Hundert der Inhaber von W 2- oder W 3-Planstellen bis zur Höhe von 60 vom Hundert des Grundgehalts,
- 1,6 vom Hundert der Inhaber von W 2- oder W 3-Planstellen bis zur Höhe von 80 vom Hundert des Grundgehalts
für ruhegehaltfähig erklärt werden.
(6)Hauptamtlichen Hochschulleitern (Präsidenten/Rektoren) und hauptamtlichen Vizepräsidenten wird für die Dauer der Wahrnehmung dieser Aufgaben ein Funktions-Leistungsbezug nach §33 Abs.1 Satz1 Nr.3 des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt. Für die Wahrnehmung besonderer Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder -leitung können Funktions-Leistungsbezüge gewährt werden. Bei der Bemessung des Funktions-Leistungsbezugs sind insbesondere die im Einzelfall mit der Aufgabe verbundene Verantwortung und Belastung sowie die Größe und Bedeutung der Hochschule zu berücksichtigen. Der Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung gemäß §18 des Bundesbesoldungsgesetzes ist zu wahren. Funktions-Leistungsbezüge nach Satz 1 nehmen an den allgemeinen Besoldungsanpassungen teil.
(7) Die durchschnittlichen Besoldungsausgaben für den in §34 Abs.1 Satz1 des Bundesbesoldungsgesetzes beschriebenen Personenkreis werden für das Jahr 2001 im Fachhochschulbereich auf 57400Euro, im Bereich der Universitäten und gleichgestellten Hochschulen auf 66900Euro festgestellt.
(8) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Benehmen mit den für die Angelegenheiten der Fachhochschulen, deren Ausbildungsgänge ausschließlich auf den öffentlichen Dienst ausgerichtet sind, zuständigen Ministerien und dem für Hochschulen zuständigen Ministerium den Anteil des Besoldungsdurchschnitts, der gemäß § 34 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes nicht an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teilnimmt, festzusetzen und den jeweils maßgeblichen Besoldungsdurchschnitt, der sich unter Berücksichtigung der Besoldungsanpassungen sowie Veränderungen der Stellenstruktur gemäß §34 Abs.2 Satz3 des Bundesbesoldungsgesetzes ergibt, bekannt zu geben. Erhöhungen und Überschreitungen des Besoldungsdurchschnitts gemäß §34 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes sind durch Gesetz zu regeln.
(9) Professoren, die Mittel privater Dritter für Forschungs- oder Lehrvorhaben der Hochschule einwerben und diese Vorhaben durchführen, kann für die Dauer des Drittmittelflusses aus diesen Mitteln eine nicht ruhegehaltfähige Zulage nach § 35 des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt werden, soweit der Drittmittelgeber bestimmte Mittel ausdrücklich zu diesem Zweck vorgesehen hat (Forschungs- und Lehrzulage). Eine Zulage darf nur gewährt werden, soweit neben den übrigen Kosten des Forschungs- oder Lehrvorhabens auch die Zulagenbeträge durch die Drittmittel gedeckt sind. Die entsprechende Lehrtätigkeit ist auf die Lehrverpflichtung nicht anzurechnen. In einem Kalenderjahr dürfen an einen Professor Forschungs- und Lehrzulagen insgesamt höchstens bis zu 100 vom Hundert seines Jahresgrundgehalts bewilligt werden; bei Wechsel der Besoldungsgruppe in der Besoldungsordnung W während eines Kalenderjahres ist die höhere Besoldungsgruppe maßgebend. In Ausnahmefällen, insbesondere wenn für die Bindung eines Forschungsvorhabens an eine Hochschule des Landes ein besonderes Landesinteresse besteht, kann der in Satz 4 festgelegte Höchstbetrag überschritten werden.
(10) Die für die Angelegenheiten der Fachhochschulen, deren Ausbildungsgänge ausschließlich auf den öffentlichen Dienst ausgerichtet sind, zuständigen Mitglieder der Landesregierung und das für Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung regeln im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung die Grundsätze, das Verfahren und die Zuständigkeit für die Vergabe sowie die Voraussetzungen und die Kriterien für die Vergabe von Leistungsbezügen nach Maßgabe der Absätze 1 bis 9. Insbesondere sind Bestimmungen zur Einhaltung des Vergaberahmens zu treffen.


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